Kaufrecht
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.
Im Kaufrecht entstehen insbesondere Streitigkeiten bezüglich der Gewährleistung der Kaufsache, z.B.:
- Liegt ein Sachmangel / Rechtsmangel der Kaufsache vor?
- Hatte der Käufer bei Vertragsschluss Kenntnis von einem Mangel?
- Hat der Verkäufer eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie übernommen?
- Sind Gewährleistungsausschlüsse des Verkäufers unwirksam, z.B. wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels?
- Sind Gewährleistungsansprüche verjährt?
Sachmangel der Kaufsache
Folgende Arten von Sachmängeln können unterschieden werden:
- Der Kaufsache fehlt die vereinbarte Beschaffenheit
- Die Kaufsache eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
- Keine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten darf
- Unsachgemäße Montage durch den Verkäufer
- Mangelhafte Montageanleitung
- Falschlieferung
- Lieferung einer zu geringen Menge
Zur Beschaffenheit der Kaufsache können auch Eigenschaften zählen, die der Käufer aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers (insbesondere in der Produktwerbung) erwarten kann.
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
- Nacherfüllung verlangen,
- vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
- Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen,
wenn die Voraussetzungen der einzelnen Anspruchsgrundlagen vorliegen bzw. geschaffen wurden.
Kaufrecht und Internetrecht (IT-Recht)
Beim Handel über das Internet sind spezielle Vorschriften zu beachten.
Verbrauchsgüterkauf und Verbraucherschutz
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (auch wenn der Unternehmer nach dem Vertrag zusätzlich noch eine Dienstleistung zu erbringen hat).
Sonderregelungen im Verbrauchsgüterkauf dienen dem Schutz des Verbrauchers. Beispiele:
- Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe der Kaufsache ein Sachmangel, wird zu Gunsten des Verbrauchers grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat (Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers)
- Abbedingung und Verkürzung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind beschränkt
Kaufverträge zwischen Unternehmern
Beim Handelskauf haben die Vertragsparteien weitreichende Möglichkeiten, Haftungsbegrenzungen zu vereinbaren.
Bei Verträgen zwischen Kaufleuten ist zudem die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) zu beachten, wonach der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen hat. Bei Verletzung dieser Pflicht kann sich der Verkäufer auf einen Haftungsausschluss berufen.
Lieferketten bis zum Verbraucher
Besonderheiten gibt es bei Lieferketten, an deren Ende ein Verbraucher steht.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und der Verbraucher gegenüber dem Letztverkäufer (Unternehmer) vom Vertrag zurücktritt oder den Kaufpreis mindert, steht dem Letztverkäufer gegenüber seinem Lieferanten ein Rückgriffsrecht zu, das sich in der gesamten Unternehmer-/Lieferkette fortsetzt. Der Vorrang der Nacherfüllung entfällt.
Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt dient insbesondere im Warenverkehr dem Sicherungsbedürfnis und dem Schutz des Verkäufers, der den Kaufpreis bei Übergabe der Kaufsache noch nicht erhält.
Grenzüberschreitende Verträge
Bei grenzüberschreitenden Verträgen sind zahlreiche Sonderregelungen zu beachten, z.B. UN-Kaufrecht (CISG), Rom I Verordnung
Es ist ratsam, die Rechtswahl schriftlich zu vereinbaren.
Ferner ist z.B. zu überlegen, das UN-Kaufrecht auszuschließen.