Kaufrecht

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.

Im Kaufrecht entstehen insbesondere Streitigkeiten bezüglich der Gewährleistung der Kaufsache, z.B.:


Sachmangel der Kaufsache

Folgende Arten von Sachmängeln können unterschieden werden:

Zur Beschaffenheit der Kaufsache können auch Eigenschaften zählen, die der Käufer aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers (insbesondere in der Produktwerbung) erwarten kann.

Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

wenn die Voraussetzungen der einzelnen Anspruchsgrundlagen vorliegen bzw. geschaffen wurden.

Kaufrecht und Internetrecht (IT-Recht)

Beim Handel über das Internet sind spezielle Vorschriften zu beachten.

Verbrauchsgüterkauf und Verbraucherschutz

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (auch wenn der Unternehmer nach dem Vertrag zusätzlich noch eine Dienstleistung zu erbringen hat).

Sonderregelungen im Verbrauchsgüterkauf dienen dem Schutz des Verbrauchers. Beispiele:


Kaufverträge zwischen Unternehmern

Beim Handelskauf haben die Vertragsparteien weitreichende Möglichkeiten, Haftungsbegrenzungen zu vereinbaren.

Bei Verträgen zwischen Kaufleuten ist zudem die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) zu beachten, wonach der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen hat. Bei Verletzung dieser Pflicht kann sich der Verkäufer auf einen Haftungsausschluss berufen.

Lieferketten bis zum Verbraucher

Besonderheiten gibt es bei Lieferketten, an deren Ende ein Verbraucher steht.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und der Verbraucher gegenüber dem Letztverkäufer (Unternehmer) vom Vertrag zurücktritt oder den Kaufpreis mindert, steht dem Letztverkäufer gegenüber seinem Lieferanten ein Rückgriffsrecht zu, das sich in der gesamten Unternehmer-/Lieferkette fortsetzt. Der Vorrang der Nacherfüllung entfällt.

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt dient insbesondere im Warenverkehr dem Sicherungsbedürfnis und dem Schutz des Verkäufers, der den Kaufpreis bei Übergabe der Kaufsache noch nicht erhält.

Grenzüberschreitende Verträge

Bei grenzüberschreitenden Verträgen sind zahlreiche Sonderregelungen zu beachten, z.B. UN-Kaufrecht (CISG), Rom I Verordnung

Es ist ratsam, die Rechtswahl schriftlich zu vereinbaren.

Ferner ist z.B. zu überlegen, das UN-Kaufrecht auszuschließen.