News - Urteile

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Beiträge

Widerrufsrecht für private Bauherren
Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht bei Baustofflieferung
HOAI - Stufenweise Beauftragung
HOAI 2013 - Inkrafttreten
HOAI 2009 - Zeitpunkt des Vertrags für Erhöhung der Tafelwerte entscheidend
HOAI 2009 - Inkrafttreten


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Widerrufsrecht für private Bauherren

Am 13.06.2014 sind Änderungen für Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge in Kraft getreten. „Haustürgeschäfte“ (§ 312 BGB alte Fassung) fallen jetzt unter „außerhalb von geschlossenen Räumen geschlossene Verträge“ (§ 312 b BGB neue Fassung).

Private Bauherren sind Verbraucher. Wenn Unternehmer (Architekten, Planer oder Handwerker) außerhalb ihrer Geschäftsräume Verträge mit privaten Bauherren schließen, können diese den Vertrag gemäß § 312 b BGB innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Diese Frist beginnt jedoch erst nach ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers durch den Unternehmer! Bei fehlender Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.

PRAXISTIPP FÜR UNTERNEHMER: Zu Ihrem eigenen Schutz sollten Sie Verträge stets schriftlich schließen, verbunden mit einer schriftlichen Bestätigung einer Widerrufsbelehrung.

(Juni 2014 - RA Stefan Loew)

Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht

Nichtbeachtung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht führt zum Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche
Bei reinen Baustofflieferungen (ohne Montageverpflichtung des Lieferanten), auch wenn der Lieferant die Baustoffe nach Aufmaß selbst gefertigt hat, hat der Auftragnehmer unbedingt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht zu beachten, die bei beiderseitigen Handelsgeschäften besteht. Die gelieferten Baustoffe sind daher vom Auftragnehmer unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen, etwaige Mängel sind unverzüglich zu rügen, § 377 HGB (Handelsgesetzbuch). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Anderenfalls sieht sich der Auftragnehmer - nach späterer Feststellung von Baustoffmängeln, die bereits bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätten festgestellt werden können -, Ansprüchen des Auftraggebers ausgesetzt, während er selbst jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber seinem Lieferanten verloren hat.

HOAI - Stufenweise Beauftragung

Zur Frage, welche HOAI-Fassung bei stufenweiser Beauftragung maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.12.2014, Az.: VII ZR 350/13, entschieden, dass – ausgehend vom Wortlaut des § 55 HOAI 2009 - allein der Zeitpunkt der Beauftragung der Leistungen und nicht der Zeitpunkt einer vorab getroffenen Honorarvereinbarung für später zu beauftragende Leistungen maßgebend ist. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.immobilien-und-baurechtsportal.de/architektenrecht

HOAI 2013 - Inkrafttreten

Am 17.07.2013 ist die HOAI 2013 in Kraft getreten, die umfassende Änderungen mit sich bringt.

Die HOAI 2013 ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden (insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar).

HOAI 2009 - Erhöhung der Tafelwerte

Für die 10%ige Erhöhung der Tafelwerte der HOAI 2009 ist - mangels anderweitiger vertraglicher Abreden - der Zeitpunkt des Architektenvertrags (und nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung) entscheidend. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.immobilien-und-baurechtsportal.de/architektenrecht

HOAI 2009 - Inkrafttreten

Am 18.08.2009 trat die HOAI 2009 in Kraft.